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MAVO-Sonderbestimmungen für die DiAG MAV C Würzburg

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 a Satz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Diözese Würzburg (WDB1 155 (2009) Nr. 11 vom 25.05.2009) werden die folgenden Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der kirchlichen Schulen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger im Bereich der Diözese Würzburg (DiAG MAV C) erlassen.

Die Sonderbestimmungen wurden im Würzburger Diözesanblatt vom 16. August 2010 veröffentlicht. Sie sind im Download auf den Seiten 365 bis 369 zu finden:

§ l Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand


§ 2 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der die Arbeitsgemeinschaft bildenden Mitarbeitervertretungen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 MAVO) zusammen.

Es delegieren

a) Mitarbeitervertretungen mit 1-3 Mitgliedern 1 Vertreter/in,
b) Mitarbeitervertretungen mit 5-7 Mitgliedern 2 Vertreter/innen,
c) Mitarbeitervertretungen mit 9 und mehr Mitgliedern 3 Vertreter/innen.

Im Verhinderungsfall können die ordentlichen Vertreterinnen und Vertreter von Ersatzmitgliedern aus den Reihen der jeweiligen Mitarbeitervertretung vertreten werden. Darüber hinaus können weitere Mitarbeitervertreter/innen teilnehmen; soweit dazu Dienstbefreiung notwendig ist, jedoch nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes,
b) die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
c) die Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Abs. 2 MAVO festgelegten Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.

3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n spätestens drei Wochen, in begründeten Ausnahmefällen spätestens zwei Wochen vor dem Termin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen diese beim Vorstand beantragt oder der Vorstand sie für erforderlich hält.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Inhalte und insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss.

7. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Zur Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.


§ 3 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus stimmberechtigten und gegebenenfalls nicht stimmberechtigten, beratenden Mitgliedern. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören ihm fünf Personen an, welche durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Anschluss an den einheitlichen Wahlzeitraum für Mitarbeitervertretungen in der Diözese Würzburg. Eine Neuwahl des Vorstandes für den Rest der Amtszeit erfolgt, wenn der Vorstand insgesamt seinen Rücktritt erklärt oder die Mitgliederversammlung ihm insgesamt das Misstrauen ausspricht.
Eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit findet statt, wenn die Zahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder unter fünf sinkt und Ersatzmitglieder (siehe unten Abs. 4) nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Nachwahl findet in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Gewählt werden die fehlenden ordentlichen Vorstandsmitglieder und weitere Ersatzmitglieder.
Der Vorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten über den Ablauf der Amtszeit hinaus.

3. Für das Wahlverfahren gelten folgende Grundsätze:

a) Es ist ein Wahlausschuss aus drei Personen zu bilden, die nicht selbst für ein Amt kandidieren,
b) die Abstimmung erfolgt in einem einheitlichen Wahlgang geheim,
c) jedes Mitglied hat bis zu fünf Stimmen, pro Kandidat/in jeweils nur eine,
d) die Kandidaten/Kandidatinnen sollen möglichst die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Mitglieder der DiAG repräsentieren,
e) als Vorstandsmitglieder gewählt sind die fünf Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los,
f) als Ersatzmitglieder gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen ab der Platzziffer sechs in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der/die bei der Vorstandswahl mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählte Ersatzkandidat/in nach; dies ist auch bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitglieds möglich.

5. Verliert ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode seine Funktion als Mitarbeitervertreter, berührt dies sein Vorstandsamt in der DiAG nicht. Sein Mandat endet jedoch mit Ablauf der Amtsperiode.

6. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch

a) Ablauf der Amtszeit des Vorstandes,
b) Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts bei Verlust der Wählbarkeit als Mitarbeitervertreter,
c) Niederlegung des Amtes,
d) Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst im Bereich der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft C,
e) Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertreter oder als Mitglied des Vorstandes.

7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet sie, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen.

8. § 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 3 sowie § 20 der Mitarbeitervertretungsordnung finden auf die Mitglieder des Vorstandes entsprechend Anwendung.


§ 4 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1. Vertretung der Arbeitsgemeinschaft,

2. Führung der laufenden Geschäfte,

3. Ausführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung,

4. Wahl einer/eines 1. Vorsitzenden und einer/eines 2. Vorsitzenden des Vorstandes aus seiner Mitte,

5. Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreterinnen und der Mitarbeitervertreter. Zu diesem Zweck können Schulungs- und Informationsveranstaltungen, die entsprechend § 16 Abs. 1 MAVO anerkannt sind, angeboten und die verschiedenen Arbeitsbereiche zum Erfahrungsaustausch eingeladen werden.


§ 5 Arbeitsweise des Vorstandes

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, wenigstens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die schriftliche Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n spätestens zwei Wochen vor dem Termin. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

2. Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das den zeitlichen Ablauf, die wesentlichen Inhalte und insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für besondere Aufgaben Unterausschüsse bilden, deren Leitung grundsätzlich ein Vorstandsmitglied zu übernehmen hat.

5. Die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA, insbesondere aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer, können zu Sitzungen des Vorstandes, zu Mitgliederversammlungen oder Veranstaltungen eingeladen werden.


§ 6 Kosten

1. Die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft notwendigen Kosten werden gem. § 25 Abs. 4 MAVO durch die Diözese Würzburg getragen.

a) Zu den notwendigen Kosten gehören insbesondere die durch die Tätigkeit des Vorstandes veranlassten Kosten (Aufwendungsersatz), der Lohnkostenersatz für die teilweise Freistellung des/der 1.Vorsitzenden und die zeitliche Inanspruchnahme der Mitglieder des Vorstandes sowie die Personalkosten/der Lohnersatz für eine Verwaltungskraft im notwendigen Umfang.

b) Zu den notwendigen Kosten gehören auch

die Kosten, die durch die Beziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und die Diözese Würzburg der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat,
die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint.
2. Die den Teilnehmern an der Mitgliederversammlung und den Informationsveranstaltungen entstehenden Reisekosten trägt die Diözese.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Sonderbestimmungen treten am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Würzburg, 1. Juli 2010

+ Friedhelm
Bischof von Würzburg